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Diese Satzung wurde am 21. Mai 2003 einstimmig durch die Mitgliederversammlung verabschiedet und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel in Kraft.

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§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Schleswig-Holsteinische Krebsgesellschaft e.V.“ Er ist ein nicht wirtschaftlicher Verein im Sinne des § 21 BGB.

(2) Er ist beim Amtsgericht Kiel unter der Nummer VR 2268 im Vereinsregister eingetragen.

(3) Sitz des Vereins ist Kiel.

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zwecke, Ziele des Vereins

(1) Der Verein fördert die öffentliche Gesundheitspflege und Altenhilfe i. S. der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV (Abschnitt A Nr. 1 u. 2).

(2) Der Verein hat sich zur Aufgabe gestellt, nach den Grundsätzen der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen und ethnischen Gesichtspunkten die Erkenntnis vom Wesen der Krebskrankheiten zu vertiefen und die wissenschaftliche Krebsforschung zu betreiben, zu fördern und zu unterstützen.

(3) Er ist eine wissenschaftliche onkologische Fachgesellschaft mit gesundheitspolitischer Ausrichtung und verfolgt das Ziel, alle Bestrebungen zur Bekämpfung der Krebskrankheiten zu fördern.

(4) In enger Zusammenarbeit mit den Ärzten im Lande, den Gesundheitsdiensten und anderen Organisationen und Verbänden will er dazu betragen, die Bevölkerung über die Krebskrankheiten aufzuklären, bei der Früherkennung und der richtigen und rechtzeitigen Behandlung mitzuwirken und durch die Einrichtung und Förderung von Krebsberatungsstellen medizinische, soziale und psychologische Hilfe zu leisten.

(5) Er unterstützt alle Maßnahmen und Absichten, die Behandlung von Krebskranken wirkungsvoll zu unterstützen, die zweckmäßige Anwendung von wirkungsvollen Behandlungsmitteln und -methoden zu verbreiten sowie diese wissenschaftlich zu überprüfen.

(6) Er tritt für den flächendeckenden Ausbau der öffentlichen und privaten Fürsorge für Krebskranke und – gefährdete ein.

(7) In diesem Rahmen unterstützt er die örtliche Hospizarbeit und die Palliativmedizin, fördert und begleitet deren landesweiten Auf- und Ausbau. Regionale Einrichtungen können Mitglied werden.

(8) Er wirkt bei der Beratung und Begutachtung in Gesetzgebungsverfahren mit, soweit sich diese auf die Krebsverhütung und -bekämpfung und deren geselllschaftliches Umfeld beziehen.

§ 3 Zweckerfüllung

(1) Der Satzungszweck wird im wesentlichen verwirklicht durch:

  1. Vergabe und finanzielle Unterstützung für Forschungsaufträge
  2. Veranstaltungen, Fachkongresse, Vortragsreihen und Seminare
  3. Aus-, Fort- und Weiterbildung bzw. deren finanzielle Unterstützung, soweit sie den unter § 2 aufgeführten Zwecken dienen
  4. alle anderen adäquaten Maßnahmen, soweit sie den Zwecken des Vereins dienen und den steuerlichen Vorschriften für gemeinnützige Organisationen entsprechen.

(2) Die Mittel, die dem Verein zufließen, sind ausschließlich und zweckgebunden für die in § 2 der Satzung genannten Zwecke zu verwenden.

(3) Zur Gewährleistung einer langfristigen Zweckerfüllung ist dem Verein die Vermögensverwaltung, insbesondere die Einrichtung von Stiftungen, erlaubt, sofern dies nicht den Grundsätzen der Selbstlosigkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 und der zeitnahen Mittelverwendung im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO widerspricht und die Voraussetzungen des § 58 Nr. 1 AO, § 58 Nr. 2 und § 58 Nr. 7 a) AO gegeben sind.

(4) Der Verein ist Mitglied der Deutschen Krebsgesellschaft e. V., Frankfurt, und arbeitet mit allen öffentlichen und privaten Einrichtungen und Verbänden zusammen, die die gleichen Ziele verfolgen.

§ 4 Mittelbeschaffung

Der Verein beschafft seine Mittel durch

  1. Zahlung von Mitgliedsbeiträgen
  2. Spenden (Geld- und Sachspenden)
  3. Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln und von anderen Trägern
  4. Sonstige Zuwendungen

§ 5 Steuerbegünstigte Zwecke

(1) Der Verein verfolgt seine Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage i. S. des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ (§§ 51 – 68 Abgabenordnung) in der jeweiligen gültigen Fassung.

(2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Etwaige Gewinne und alle sonstigen Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(4) Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen oder Anteile aus Mitteln des Vereins oder des Vereinsvermögens.

(5) Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Mitglieder des Vereins

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person (aus dem privaten und öffentlichen Sektor) werden.

Es kann als

  1. aktives Mitglied mit allen Rechten und Pflichten oder als
  2. förderndes Mitglied ohne originäre Mitgliedsrechte tätig werden.

(2) Die Mitgliedschaft kann jede unbescholtene Person erwerben. Sie ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Über den Antrag beschließt der Vorstand durch einfache Mehrheit. Bei einer Ablehnung sind die Gründe nicht mitzuteilen.

(3) Gegen die Ablehnung kann die Antragstellerin / der Antragsteller Widerspruch erheben. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten Versammlung.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

(1) Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu entrichten.

(2) Über die Höhe und die Zahlungsweise des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Sie legt eine Beitragsordnung fest.

(3) Für fördernde oder kooperative Mitglieder können individuelle Beiträge vereinbart werden.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

  1. durch freiwilligen Austritt. Dieser muss schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende dem Vorstand angezeigt werden.
  2. bei natürlichen Personen durch Tod und bei juristischen Personen durch deren Auflösung oder Verlust deren Rechtsfähigkeit
  3. oder durch Ausschluss aus dem Verein.

(2) Ein Ausschluss aus dem Verein kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn:
ein Mitglied sich innerhalb oder außerhalb des Vereins vereinsschädigend verhält, gegen Satzung und Ordnungen des Vereins sowie gegen die Beschlüsse des Vereins vorsätzlich verstößt oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen.

(3) Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen; ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Gegen den Beschluss kann Widerspruch erhoben werden.

(5) Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der wissenschaftliche Ausschuss.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und in diesem Sinne allzuständig. Sie kann alle Entscheidungen an sich ziehen.

(2) Mindestens einmal im Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

(3) Sie wird schriftlich unter Beifügung eines Tagesordnungsvorschlages mit einer Frist von vier Wochen vom Vorstand einberufen.

(4) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zur Mitgliederversammlung zu stellen. Die Anträge sollen dem Vorstand schriftlich spätestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung vorliegen. Initiativanträge bedürfen der Zustimmung von 1/4 der an der Mitgliederversammlung teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn wichtige Gründe dafür sprechen oder diese von 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird.

(2) Die Einberufung muss in der Regel unter Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen schriftlich vom Vorstand erfolgen. Eine Tagesordnung ist beizufügen.

§ 12 Aufgabe der Mitgliederversammlung

(1) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

  1. Verabschiedung, Ergänzung und Änderung der Satzung
  2. Beratung von und Beschlussfassung über Anträge, die an die Mitgliederversammlung gerichtet sind
  3. Entgegennahme und Beratung der Berichte des Vorstandes und des wissenschaftlichen Ausschusses
  4. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstandes und der Berichte der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer (Revisorinnen/Revisoren)
  5. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
  6. Beratung und Beschlussfassung des Haushaltsplanes, der Beitrags- und Gesch äftsordnung
  7. Wahl des Vorstandes
  8. Wahl der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer (Revisorinnen/Revisoren)
  9. Vorschläge für eine Verleihung oder Ablehnung einer Ehrenmitgliedschaft
  10. Entscheidungen über Widersprüche gem. § 6 Abs. 3 und § 8 Abs. 5.

(2) Jede ordentlich eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Übertragung von Stimmen nichtanwesender Mitglieder ist nicht zulässig.

(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

(4) Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen. Sollte ein Mitglied geheime Abstimmung bzw. Wahl beantragen, ist die Abstimmung bzw. Wahl geheim durchzuführen.

(5) Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu verfassen, das von dem/der Vorsitzenden und der Protokollführung unterzeichnet wird.

§ 13 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

  • der/dem 1. Vorsitzenden
  • der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister
  • der Schriftführerin/dem Schriftführer
  • bis zu 10 Beisitzerinnen/Beisitzern.

Im Vorstand sollen alle Gruppen und Regionen des Vereins vertreten sein. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung.

(2) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Vorstand i. S. § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der /die StellvertreterIn und der/die SchatzmeisterIn (geschäftsführender Vorstand). Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Es kann eine hauptamtliche Geschäftsführung bestellt werden, die an den Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht teilnimmt.

(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die u. a. auch eine Arbeitsverteilung, die Zuständigkeiten und Kompetenzen für die Vorstandsmitglieder regelt.

(6) Über die Sitzungen wird ein Protokoll angefertigt, das von dem/der Vorsitzenden und dem/der SchriftführerIn unterzeichnet wird.

§ 14 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung gem. § 12 dieser Satzung zuständig ist.
(2) Ihm obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(3) Er kann bestimmte Aufgaben auf einzelne Vorstandsmitglieder delegieren [s. § 13 Abs. (5)].
(4) Im wesentlichen ist er zuständig für
1. Aufstellung und Umsetzung des Haushalts- und Stellenplanes
2. Vorlage der jährlichen Geschäfts- und Rechenschaftsberichte
3. Beschluss über Mitgliedschaften in anderen Organisationen bzw. Kooperationen mit anderen Organisationen

§ 15 Rechnungsprüferinnen/ Rechnungsprüfer (Revisorinnen/ Revisoren)

(1) Gem. § 12 Abs. (1) h) dieser Satzung wählt die Mitgliederversammlung jährlich zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer (Revisorinnen/Revisoren) und mindestens eine Ersatzperson.

(2) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist einmal möglich.

(3) Jeweils jährlich soll die Wahl eines/einer RechnungsprüferInnen erfolgen, so dass grundsätzlich immer nur ein/e Rechnungsprüferin/Rechnungsprüfer (Revisorin/Revisor) ausgewechselt wird.

(4) Die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer (Revisorinnen/Revisoren) haben der Mitgliederschaft Bericht über ihre Prüfungen zu erstatten.

(5) Sie dürfen an Sitzungen des Vorstandes beratend teilnehmen, besonders wenn grundlegende Entscheidungen getroffen werden.

§ 16 Wissenschaftlicher Ausschuss

(1) Der Vorstand kann einen wissenschaftlichen Ausschuss berufen, der aus mindestens vier und höchsten sechzehn Personen besteht. Ihm sollen Ärzte, Wissenschaftlicher und andere geeignete Personen angehören. Die Mitglieder des Ausschusses müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.

(2) Der wissenschaftliche Ausschuss benennt eine Sprecherin/einen Sprecher (Vorsitzende/n), die/der an den Sitzungen des Vorstandes und an der Mitgliederversammlung beratend teilnehmen kann.

(3) Der wissenschaftliche Ausschuss berät Vorstand und Verein in gesundheits- und wissenschaftlichen Angelegenheiten. Darüber hinaus kann er Institutionen und Personen beraten. Er regt die Durchführung von wissenschaftlichen Untersuchungen und die Prüfung von Methoden der Vorbeugung, Diagnostik und Behandlung an und begleitet diese.

§ 17 Auflösung des Vereins

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine gesonderte Mitgliederversammlung einzuberufen. Es müssen mindesten 2/3 aller Mitglieder anwesend sein, hiervon müssen 2/3 für den Auflösungsbeschluss stimmen.

(2) Sollte die einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein, ist eine weitere Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen einzuberufen, auf der die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder für die Beschlussfassung ausreicht.

(3) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der geschäftsführende Vorstand gem. § 13 Abs. (3) dieser Satzung zu Liquidatoren ernannt. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach dem BGB über die Liquidation gem. §§ 47 ff BGB.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach der Liquidation an das Land Schleswig-Holstein, mit der Auflage, dieses i. S. dieser Satzung zu verwenden.

(5) Beschlüsse des Landes Schleswig-Holstein über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

Diese Satzung wurde am 21. Mai 2003 einstimmig durch die Mitgliederversammlung verabschiedet und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel in Kraft.

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